| Gliederung
1. Einleitung |
Im Rahmen des Proseminars "Randständige in der mittelalterlichen Gesellschaft" bearbeiteten wir das Thema der Prostitution, der Prostituierten und der Frauenwirte. Die Vertreter dieser beiden Berufe lassen sich als Randständige zu denjenigen Menschen zählen, welche eine unehrliche Tätigkeit ausüben, zu denen man auch Lohnkämpfer, Spielleute, Henker, Bader, Chirurgen, Heilkünstler, Tierverschneider, Zöllner, Feldschäfer, Schinder, Abdecker, Hundeschläger oder Gassenfeger rechnet. Um der Frage der Prostitution und Frauenhäuser im Mittelalter nachzugehen, lag uns daran, diese zur allgemeinen Übersicht und Verständlichkeit zuerst im übergeordneten Thema der Frauen im Mittelalter zu situieren. Aus dieser Basis heraus, gingen wir über zur Sexualität im Mittelalter, um schliesslich zum Thema der Prostitution zu gelangen. Dabei versuchen wir einen Gesamtüberblick zu geben und uns in den Fragestellungen auf die wesentlichsten Punkte zu beschränken. Wir möchten einen Gesamtüberblick über die mittelalterliche Prostitution im Allgemeinen und die im Spätmittelalter aufkommenden Frauenhäuser im Speziellen darstellen. Es wäre vermessen, von einer kleinen Proseminararbeit Antwort auf alle in der Forschung strittigen Fragen zu erwarten. Vielmehr versuchen wir mit unserer Übersicht eine Grundlage zu schaffen, die als Ausgangspunkt für eine eingehendere Beschäftigung mit dieser Materie verwendet werden kann.
Die genauen Textstellen werden nicht genannt; ich weiss warum.
Die beiden wichtigsten Lebensformen der Frau waren das Kloster (die geistliche Form) und die Ehe (die weltliche Form). Allerdings handelt es sich bei den beiden nicht um unvereinbare und undurchlässige Gegensätze. Vielmehr kam es oft vor, dass eine Frau anstatt einer zweiten Ehe sich einem Kloster anschloss.
Die Klöster waren die einzigen Orte, in denen ein Mädchen Unterricht bekommen konnte. Das war auch der Grund, warum Töchter vornehmer Familien sich oft nur für ein paar Jahre in Klostern aufhielten. Nicht selten gerieten diese gebildeten Mädchen, die Griechisch und Latein beherrschten, die Schriften von Platon, Seneca und den Kirchenvätern kannten und mehrere Instrumente spielen konnten, an die Seite ungebildeter Ehemänner, die nur mit dem Schwert umzugehen wussten. Andere gründeten aber auch eigene Orden, doch wurden die damit verbundenen Widerstände gegen Ende des Mittelalters immer grösser. Das vierte Laterankonzil, das 1215 unter Papst Innozenz III. abgehalten wurde, verbot die Gründung neuer Orden. Zeitgleich fielen der gewaltsamen Vernichtung der als Ketzer verfolgten Albigenser auch unzählige Frauen zum Opfer. Schliesslich wurden später auf reformiertem Gebiet alle Klöster aufgehoben.
Dieser häuslichen Moral stand die sich herausbildende geistliche Sicht gegenüber, die das zeitlose Ziel einer Beherrschung der Sitten verfolgte. Die Kleriker akzeptierten die Ehe als notwendiges Übel, aber nur unter der Bedingung, dass sie der Disziplinierung der Sexualität und der Bekämpfung der Unzucht diente. Dazu musste die Ehe von den beiden der christlichen Sichtweise zufolge schlimmsten Verderbtheiten freigemacht werden: zum einen von der Beschmutzung, die der Fleischeslust innewohnt, und zum anderen vom Wahnsinn einer zügellosen Liebe à la Tristan. Aus diesem Grund verfolgte die Kirche hartnäckig Liebesgetränke und anderes betörendes Gebräu. Andererseits wandte sich die Kirche gegen den Verstoss von Ehefrauen; sie verlangte lebenslange Monogamie. Die Verhandlungen sollten vereinfacht werden und den Akzent auf die Vereinigung zweier Seelen gelegt werden, auf den sog. "consensus." Im allgemeinen war die Ehefrau einige Jahre jünger als der Ehemann und es kam relativ häufig vor, dass die Ehefrau einem reicheren und berühmteren Haus entstammte als der Ehemann.
Das Mittelalter unterschied zwischen natürlichen und widernatürlichen Formen der Sexualität. Als natürliche galten zeugungsorientierte Handlungen und unter widernatürlicher Sexualität verstand man sexuelle Praktiken, die in keinem Fall zur Zeugung von Kindern führen konnten. Als einfache Unzucht galt der Bordellbesuch. Gefolgt wurde er vom Ehebruch, der Blutschande (Inzest) und schliesslich den Sünden wider die Natur, zu denen Thomas von Aquin Selbstbefriedigung, Zoophilie, Homosexualität und ungehörige Praktiken wie etwa Anal- oder Oralsex zählte.
Die Kirche hatte die Ehe gerade deshalb auf die Stufe eines heiligen Sakramentes gehoben, um diese als einzige Form der zugelassenen Sexualität unter Kontrolle zu halten. So finden sich auch oft in Predigen, Anleitungen an den Mann oder die Frau, wie sie ihre Rollen als Gatte oder Gattin wahrzunehmen haben. Während der Schwangerschaft und der Menstruation, aber auch an vielen kirchlichen Feiertagen waren sexuelle Handlungen verboten. Beim Geschlechtsverkehr sollten die Eheleute nur Fortpflanzung im Kopf haben. Empfanden sie dabei Vergnügen, waren sie bereits beschmutzt. Gemäss Papst Gregor I. "übertraten" sie auf diese Weise "das Gesetz der Ehe". Auch wenn die Eheleute kalt wie Marmor blieben, mussten sie sich anschliessend reinigen. Die Kirche drohte mit harten Strafen, sollten ihre Regeln missachtet werden. So predigte etwa Gregor von Tours, alle Missgeburten, Krüppel und schwächlichen Kinder seien in der Sonntagnacht gezeugt worden. Zwischen Theorie und Praxis herrschte damals wie heute eine grosse Kluft. Wie wir sehen werden, wurde z.B. die Prostitution toleriert und teilweise gar reglementiert.
Der auch gebräuchliche Ausdruck "gemeine weyber" war durchaus wörtlich gemeint. Die Prostituierten musste nämlich jedem Freier zur Verfügung stehen. Frauenhäuser oder einzelne Prostituierte, die sich nur einem exklusiven Publikum vorbehalten wollten, wurden vom Stadtrat in der Regel hart angegangen.
Es soll auch Zuhälter gegeben haben, die auf dem Land umherzogen, wo sie Mädchen mit falschen Versprechungen - zum Beispiel, dass sie einem reichen Mann vorgestellt würden, der sich eine Frau suche - in die Stadt lockten, wo sie zur Prostitution gezwungen wurden.
Die rechtlichen Grundlagen der Resozialisierung und noch viel mehr ihre Durchführung scheinen von Ort zu Ort verschieden gewesen zu sein. In manchen Städten wurde der Ausstieg aus dem Gewerbe für die Frauen erleichtert. Kirche und Gesellschaft boten den Prostituierten als Möglichkeit der Resozialisierung die Eheschliessung oder den Eintritt in ein dafür vorgesehenes Kloster oder Konvent. Dies wurde in Frauenhausordnungen und Reversen festgehalten. Der Frauenwirt sollte die Frauen nicht vom Ausstieg abhalten können - selbst wenn sie bei ihm verschuldet waren. Er musste die Frauen ziehen lassen, wenn sie selbst oder ihre Verwandten dies forderten. Dies hiess nun jedoch nicht, dass damit die Schulden einer Dirne getilgt waren. Die meisten Städte legten eine Summe fest, die es zum Freikauf zu entrichten galt, die in der Regel auf einen Gulden festgesetzt war. Überlingen, das erst im Jahre 1530 den Prostituierten eine Auslösung ermöglichte, erlaubte dem Frauenwirt daneben die Unkosten für die Beschaffung der Frau geltend zu machen: «[...]wann ir vatter, muter, bruder und schwester ir ausser dem hus begerten, so soll ich sy auch umb ein guldin daraus kommen lassen, [...] Ob si aber, so sy von mir ausser dem hus und darnach in ain ander gemain hus kem, so mecht ich mein schuld, die sy mir schuldig gewesen, wohl an sy erfordern...»
An diesen Bestimmungen scheint jedoch nicht wirklich festgehalten worden zu sein. Gibt es doch zahlreiche Beispiele von Prostituierten, die sich nur mit Hilfe von Aussenstehenden aus dem Frauenhaus begeben konnten. So soll nach Beate Schuster, 1507 in Konstanz eine Gruppe von Knechten das Abhandenkommen von vier Dirnen verschuldet haben, da sie den Frauenwirt unter einem Vorwand fortschickten und alle Lichter löschten. Weitere Berichte gibt es darüber, dass Gesellen mit einer Trommel ins Frauenhaus eingedrungen seien und ihnen darauf einige Prostituierte tanzend gefolgt und nicht mehr zurückgekehrt seien. Ein weiteres Beispiel für die Ohnmacht der Prostituierten sich aus dem Milieu zu befreien, gibt uns der Bericht über eine Frau, die als Küchenmagd für ein Frauenhaus angeworben, dann jedoch zur Prostitution gezwungen wurde. Sie konnte ihrem Schicksal nur dank der Hilfe eines verständnisvollen Freiers entkommen, der sie beim Frauenwirt freikaufte.
Trotzdem genossen die Prostituierten in gewissen Bereichen des alltäglichen Lebens der mittelalterlichen Gesellschaft durchaus auch Wertschätzung, was auf eine ambivalente Einstellung der Gesellschaft gegenüber der Prostitution schliessen lässt.
Die Prostituierten erhielten in der Gesellschaft also einerseits ein an Unglück und Verderben verbundenes Bild. Andererseits standen sie für Vitalität und Fruchtbarkeit. Gerade durch ihre von der Gesellschaft zugesprochenen heilbringenden Kräfte und die Verkörperung der menschlichen Sexualität und Fruchtbarkeit rückten sie in die Nähe des Numinosen . Diese Verbindung mit dem Numinosen erklärt von Neuem, warum den Prostiuierten positive und negative Kräfte nachgesagt werden.
In Frankreich und Italien kann die typische Bordellprostitution bis ins 12. Jahrhundert zurückverfolgt werden, da die Städte in diesen Regionen schon beachtliche Ausmasse annahmen und sich eine komplexe Stadtkultur herausbilden konnte. So gab es in Städten wie Paris, Florenz oder Avignon zu jener Zeit schon mehrere Frauenhäuser, die sich innerhalb eines ausgewiesenen Stadtteils befanden. In Deutschland und England begann die Einrichtung von offiziellen Frauenhäusern dagegen erst im 13. und vor allem dann im 14. Jahrhundert.
Zur Lage der Frauenhäuser ist zu sagen, dass es sowohl randständig wie auch zentral gelegene Häuser gegeben haben muss. Dies war jedoch stark von der Region, der Ortschaft und der Zeit abhängig. Meist wurde jedoch die unmittelbare Nachbarschaft von Kirchen, Klöstern und Friedhöfen gemieden. Im 15. Jahrhundert musste in Leipzig ein Frauenhaus auf Drängen der ansässigen Dominikanermönche aus ihrer Nachbarschaft in ein anderes Quartier verlegt werden.
Die Idee, dass Prostitution nötig sei, um grössere Übel zu vermeiden, wird schon vom heiligen Augustinus behauptet: «Wenn du die Huren aus der Gesellschaft entfernst, wird die Hurerei sich überall verbreiten... Dirnen in der Stadt gleichen den Abwasserrinnen im Palast. Nimmst du sie heraus, so stinkt das ganze Schloss.»
Die Eigentumsverhältnisse waren ebenso wie die Formen der Verwaltung der Frauenhäuser sehr unterschiedlich geregelt. Eigentümer konnte die Stadt selbst beziehungsweise der Stadtrat sein. Oft blieben Frauenhäuser in Privatbesitz, wurden jedoch vom Rat verwaltet. Die Frauenhäuser wurden an einen Frauenwirt oder eine Wirtin verpachtet. Der Ertrag wurde nicht selten zur Besoldung von Amtsträgern verwendet. Manchmal kamen die Einnahmen auch einem geistlichen Besitzer zugute, was beweist, dass selbst ein Geistlicher, zum Beispiel der Erzbischof von Mainz, lehensrechtliche Ansprüche auf ein Frauenhaus besitzen konnte.
Die Prostituierten im Frauenhaus hatten im Unterschied zu anderen alleinstehenden Frauen keine materielle Not zu leiden, denn für ihre Ernährung und Kleidung hatte der Frauenwirt zu sorgen. Dies erschien wohl vor allem denjenigen Frauen als attraktiv, die schon am Rande des Existenzminimums lebten. «Auch soll der wirt und wirtin schuldig sein, die frawen, in irem has wonende, mit kammern, petgewanndt und zimlicher speyse zuversehen und inen teglich zwey male geben und zu einem yegelichen mal zwu zimlich richte; und für solche cost und speise sol ein ieglich gemeine fraw, in dem frawenhawss wonende, sie gebraucht sich der oder nit, dem wirte einer yeden wochen besunder zu geben schuldig sein zwen und viertzig pfennig.»
Die Frauenwirte wurden zu Beginn ihres Amtsantritt vereidigt, auf dass sie die vom Rat bestimmten Reglemente auch einhielten. Diese waren zum Beispiel wie oben schon erwähnt die Abgabe von Nahrung und Kleidung und eines bescheidenen Lohnes. Weiter musste darauf geachtet werden, dass das Haus an besonderen kirchlichen Festtagen geschlossen blieb (diese variierten von Stadt zu Stadt). Weiter sollten Nürnberger Frauenwirte jeder Dirne ein wöchentliches Bad zukommen lassen: «Darzu soll der wirt schuldig sein, den frawen, in seinem haus wohnende, auff sein selbst und one der frawen cost alle wochen zum minsten ein bade zu machen und zu haben in seinem hause.»
Andernorts sollte der Wundarzt wöchentlich zur Untersuchung der Prostituierten geholt werden. Es gibt aber auch Berichte über Prostituierte, die sich verschuldet hatten, da der Preis der Kleider, die sie vom Frauenwirt erhalten hatten, ihren Lohn bei weitem überstieg. Der Frauenwirt musste deshalb seine Dirnen gut im Auge behalten, damit sie nicht einfach davon liefen und anderswo ihrem Gewerbe nachgingen: «Es soll auch der frawenwirt, ... einich weibsbild, in seinem haws wonende, nicht versperren oder noten, daheim zu bleiben, sunder sie mugen an heiligen tagen zu kirchen und zu anndern zeiten irer notturfft halben in die statt geen unverhindert, doch also, ob der wirt oder wirtin besorgte, das eynich derselben weiber, die im umb coste, claider oder annder, so sie bey im hat verwaren und versperren biss das sie wider anheims kompt.» Der Frauenwirt durfte dieser Ordnung gemäss also die Kleider und andere Wertgegenstände, der bei ihm verschuldeten Prostituierten unter Verschluss halten, bis sich diese wieder in seinem Haus einfand.
Die Geistlichkeit kam allerdings - von einigen Zurechtweisungen abgesehen - meist ungestraft davon. Dies dürfte weniger auf die Sittlichkeit der Kleriker, sondern auf die Tatsache, dass sich der Rat im Falle einer Anzeige an den Bischof wenden musste, zurückzuführen sein. Im Jahre 1472 apellierte der Rat der Stadt Nördlingen an die Kleriker, den Besuch des Frauenhauses wenigstens nachts zu unterlassen. Bestraft wurden auch Prostituierte und deren Freier, wenn sie zu engen Kontakt miteinander pflegten. Sie wurden in diesem Fall meist für eine gewisse Zeit der Stadt verwiesen.
Die schwerwiegendsten Strafen drohten jedoch Ungläubigen (Juden, Türken und Mauren), die sich ins Frauenhaus wagten. Kastration , Brandmarkung oder sogar die Todesstrafe konnte die Folge davon sein. Dass aber auch in solchen Fällen der Rat durchaus beeinflussbar war, beweist folgendes Beispiel aus Konstanz. 1388 wurde dort ein junger jüdischer Mann zum Tode verurteilt, weil er im Bordell entdeckt wurde. Der Stadtrat erlaubte es seinem angesehen Vater dann aber, den Sohn freizukaufen.
Hat man sich nun einen Frauenwirt als umsorgten Vater oder aber als skrupellosen Frauenhändler vorzustellen? Waren mittelalterliche Frauenhäuser ein Ort der Ruhe und Ordnung, wo man sich zur Vermeidung grösseren Übels mit Prostituierten traf, oder vielmehr sündhafte Orte, an denen der Lust des Fleisches gehuldigt, Glücksspiel betrieben und Raufereien abgehalten wurden? Auf diese und weitere Fragen haben wir keine wirklich befriedigenden Antworten gefunden. Wir gehen aber davon aus, dass keine Erlasse grundlos verfasst wurden, d.h. all die Handlungen, die in ihnen erlaubt oder verboten werden, sind auch tatsächlich vorgekommen. So gesehen geben die Quellentexte aus Nürnberg und Überlingen doch eine recht grosse Informationsmenge ab.
Das älteste Gewerbe der Welt aus "Die dunkle Zeit / Das Mittelalter"
Frauen im Mittelalter - Artikel "Dirnen"
Mittelalternetzwerk enthält allerlei Texte zur Rolle der Frau im Mittelalter.
Beate vom Ballerbrink, Über die Farbe Gelb im Mittelalter, 1998.