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© 2004 by Raffi.
Last Update: 11.09.07
 

 
 

Prostitution in der spätmittelalterlichen Eidgenossenschaft

Gliederung

1. Einleitung
2. Prostituierte
3. Frauenhäuser und -wirte
4. Zusammenfassung
5. Bibliographie

1. Einleitung

Im Rahmen des Proseminars "Randständige in der spätmittelalterlichen Gesellschaft" habe ich im Sommersemester 2001 an einer Gruppenarbeit zum Thema Prostitution mitgewirkt. In dieser kleinen Arbeit werde ich die Ergebnisse jener allgemeinen Recherchen um einen Überblick über die spezielle Situation in Städten der heutigen Deutschschweiz ergänzen. Am meisten Informationen konnte ich dabei über Zürich, Luzern, Basel und St. Gallen in Erfahrung bringen. Angesichts der geringen Zahl von Veröffentlichungen stütze ich mich bei der Darstellung der allgemeinen Aspekte der mittelalterlichen Prostitution im deutschen Sprachraum vor allem auf die umfangreiche Arbeit "Die freien Frauen" von Beate Schuster.

Bereits im 19. Jahrhundert war die Prostitutionsfrage Gegenstand gelehrter Abhandlungen. Die zunehmende Urbanisierung sowie die Angst vor der Geschlechtskrankheit Syphilis führten zu einem starken Interesse an sittengeschichtlichen Fragen, was zur Begründung einer eigentlichen Sexualwissenschaft Anlass gab. Einheimische Autoren jener Zeit beschönigten nicht selten die Schweizer Sitten, indem sie unterstellten, die Eidgenossen seien erst durch das Söldnerwesen und den Einfluss der Franzosen um ihre Unschuld gekommen. Schon Theodor von Liebenau hat dies aber kritisiert und sich um ein wahrheitsgetreues Bild der Zustände in der alten Eidgenossenschaft bemüht.

Der Einfluss von Arbeiten französischer Historiker im Umkreis der Annales-Schule, die sozial- und mentalitätsgeschichtlichen Fragen nachging, führte seit den 70er-Jahren zu einer erneuten Beschäftigung mit dem Themenkomplex. Dabei wurde nun häufig die Frage erörtert, ob die Prostituierten des Mittelalters zu den Randgruppen zu zählen sind und wie sich ihre Ausgrenzung in der gesellschaftlichen Praxis manifestierte. Jacques Rossiaud gab ein umfangreiches Werk über die Prostitution in Südostfrankreich heraus , während Leah Lydia Otis dasselbe für Südwestfrankreich tat. Im süddeutschen Raum wurde die Prostitution bisher nur für die Stadt Konstanz von Beate Schuster genauer untersucht.

Mein Hauptinteresse gilt der städtischen Prostitution in der frühen Eidgenossenschaft, die sich in der betrachteten Zeitspanne (ca. 1350 bis 1580) von acht auf dreizehn Orte erweiterte. Die ursprünglich vorgesehene Beschränkung auf die ältesten Stadtorte Luzern, Zürich und Bern wurde vor allem zugunsten Basels aufgegeben. In einem Aufsatz über den Kohlenberg stellt Katharina Simon-Muscheid nämlich neben anderem viel Wissenswertes zu den Basler Frauenhäusern zusammen. Dem St. Galler Frauenhaus hat Ernst Ziegler ein Kapitel in seinem Büchlein gewidmet, wie schon J. Conrad Troll dem Winterthurer Frauenhaus in seiner Geschichte der Stadt. Liebenau dagegen berichtet in seinem Werk über Luzern nur am Rande über das Frauenhaus. Ich habe die in Schuster Arbeit genannten Textstellen aus Renward Cysats Chronik beigezogen , um die benutzten Quellen selbst zu analysieren. Einem Artikel von Conrad Meyer-Ahrens über Syphilis konnte ich einige Information über andere Frauenhäuser entnehmen. Alle weiteren Originaldokumente aus dem Spätmittelalter sind der ausgezeichneten Zusammenstellung der Schweizer Chroniken von Leo Zehnder entnommen.

Die Betrachtung mehrerer Städte ermöglicht eine Gliederung nach Themen, was für eine Epoche mit wenig schriftlichen Quellen geeigneter ist als ein chronologischer Abriss. Im ersten Teil zeige ich anhand Definitionen, Kleiderordnungen und Notizen zum rechtlichen Status was es hiess, im Spätmittelalter eine Prostituierte zu sein. Im zweiten Teil der Arbeit befasse ich mich mit der Geschichte der mittelalterlichen Frauenhäuser in den eidgenössischen Städten. Wer betrieb diese Bordelle? Wo lagen sie? Wer leitete sie und wer besuchte sie? Da es keine direkte Linie von den spätmittelalterlichen Frauenhäusern zu den modernen Bordellen gibt, kommt die Frage nach dem Grund der Aufhebung dieser Institution hinzu. War es die neue Frömmigkeit der Reformationszeit oder die zunehmende Verbreitung von Geschlechtskrankheiten, welche die Städte zu diesem Schritt veranlasste?

Die genauen Textstellen werden nicht genannt; ich weiss warum.


2. Prostituierte


2.1. Bezeichnungen und Hintergrund

Der Begriff der Prostitution wurde vom griechischen «porneia», was soviel wie Unzucht oder Hurerei bedeutet, abgeleitet. Ferner besteht eine Verbindung zum mittellateinischen «prostibilis», was etwa "sich feil bieten" heisst. Dieser sowie die verwandten Begriffe «prostibulum» für das Bordell und «prostituta» für die Dirne sind gemäss dem Lexikon des Mittelalters in der Frühneuzeit aufgekommen, was bedeutet, dass sie im Mittelalter noch nicht verwendet worden waren.

Die Ausdrücke «Huren» sowie «Dirnen» wurden im Mittelalter nur selten benutzt; und letzterer noch ohne abwertenden Sinn. «Gemeyne Weyber», «freie Frauen» oder «unendliche Frauen» waren die geläufigsten Begriffe. «Gemein» war wörtlich gemeint; wenn schon, sollten Prostituierte jedem Freier zur Verfügung stehen. «Unendlich» meint, dass eine Dame das Mass tolerierter ausserehelicher Beziehungen überschritten hatte und nicht mehr auf eine Ehe hoffen konnte.

Nicht die Käuflichkeit galt als Kriterium für die Einstufung einer Frau als Prostituierte. Dem römischen Juristen Ulpian folgend, war eine Prostituierte, wer wahllos sexuelle Beziehungen einging. Ein gewisses Mass an unehelicher Sexualität war in den Kreisen der Unterschicht, die nicht heiraten konnten, ja natürlich und konnte kaum verhindert werden.

Es gab somit keine klare Grenze zwischen armen Frauen und Prostituierten, die Seite an Seite lebten. Nicht jede vom Land geflüchtete Magd geriet automatisch ins Prostituiertenmilieu. Manche Frau liess sich nur zwischenzeitlich hofieren und unterstützen, wollte sich aber nicht öffentlich als Prostituierte abgestempelt sehen. Häufig gingen solche Frauen auch anderen Gelegenheitsarbeiten nach. Dass nicht Sittenlosigkeit und Sündhaftigkeit, sondern Armut in die Prostitution führte, anerkannte man im Mittelalter also. Papst Innozenz III. erklärte es 1198 sogar für eine gute Tat, eine Dirne zu heiraten, um ihr aus dem Milieu zu helfen.


2.2. Stigmatisierung

Um ehrbare Frauen von Prostituierten unterscheiden zu können, mussten letztere sich oft einer Kleiderordnung unterwerfen, die ihnen das Tragen bestimmter Schuhe, Bänder oder Schleier vorschrieb. Die Kleidervorschriften variierten zwar von Stadt zu Stadt, aber mindestens eine der Schandfarben rot, gelb oder grün kam darin fast durchwegs vor. Häufig waren gelbe oder grüne Markierungen, die Dirnen am Kopf, auf der Schulter oder an den Schuhen zu tragen hatten.

Im Gebiet der heutigen Schweiz war mindestens das rote Käppchen bekannt. Der Rat von Zürich beschloss nach der Aufhebung eines Bordells 1314:

Q1 «Man schribet allen Reten, dass enhein offen Huorhus an dem Hove sol fürbas sin und das ein jegelich Fröuelin, die in offern Husern sitzent, und dü Wirtinn, die sie behaltet, daz die tragen suln ir jegliche swenne sie für die Herberge gat ein rotes Keppeli übertwerch uf dem Houpte und sol daz Keppelin zesamensingenat kumt si in ein Kilchen will si das Kügelli abziehen, so sol sis uf ir Achsel legen untz das sis aber wieder uffgesetzet, swel dawider tuot, dü git der Stat [...] Buosse [...].»
Auch Köln führte 1389 das Tragen roter Kopfbedeckungen ein. Das oben zitierte Gesetz ist nach dem Forschungsstand von Beate Schuster das älteste Beispiel einer Kleiderordnung für Dirnen im deutschen Sprachraum. Diese Aussage ist jedoch mit Vorsicht zu geniessen, da viele Akten von anderen Städten nicht oder unzureichend ausgewertet sind. Denkbar wäre eine Zürcher Vorreiterrolle im deutschen Raum dennoch, da sich die städtische Prostitution in Europa von den blühenden Städten Italiens ausgehend nach Norden verbreitet hat.

Bern ging 1470 den umgekehrten Weg einer Luxusordnung, die sich an alle Frauen wandte. Als Zürich 1488 diesem Beispiel folgte, nahm es die öffentlichen Prostituierten zweier Bordelle von der neuen Kleiderordnung am Schluss ausdrücklich aus:

Q2 «Und als dann merklich Unordnung in ünser Stat under dem gemeinen Man angefangen und fürgenomen ist der kostlichen Kleider halb, so Frowen und Tochtern anmachen und tragen, das zuo merklicher Beschwärung und Schaden einer Gemeind dienet, sölichs abzuostellen und in ein zimlich Mas zuo bringen, haben wir angesehen und geordnet, das hinfür dhein Frow noch Tochter in unser Stat dhein Silberin oder Vergült haften, Ringlin oder Gespeng, och dhein sidin Gebräw oder Belege an iren Röcken, Schüben, Hals, Mänteln oder anderer Kleidung in keinen Weg tragen sol [...]. Doch sind in solichem Stuck vorbehalten und fry gelaussen die ofnen varenden Frowen, so in beiden Hüsern im Kratz und ufem Graben offenlich sind, und kein ander.»
In Basel verordnete das Gesetz den Dirnen 1482 das Tragen von Mänteln, die unter dem Gürtel nicht länger als eine Spanne sein durften, womit die freie Zugänglichkeit in typisch mittelalterlicher Weise verbildlicht wurde.

Die vielen Erneuerungen der Kleiderordnungen lassen aber darauf schliessen, dass sie nie lange ausserordentlich ernst genommen worden waren.


2.3. Rechtlicher Status

In früher Zeit übertrugen die Räte die Aufsicht über die Dirnen dem Scharfrichter oder einem Gerichtsknechten. Die Nähe der Wohngebiete von Scharfrichtern und Dirnen - wie in Bern - weist auf eine ähnliche Marginalisierung durch die Gesellschaft hin. Oft verdienten die städtischen Bediensteten durch die Aufsicht über das Gewerbe. Auf Dauer war dieses Modell für die Städte jedoch wenig effektiv. In kleineren und mittleren Städten endeten die Reformbemühungen in der Regel mit der Errichtung eines städtischen Bordells, in dem sich alle Dirnen der Stadt aufhalten sollten. Luzern beschloss 1471:
Q3 «Der umlouffenden müssig gänden Dirnen oder Metzen halb. Die sol man nit gedulden weder jn Wirtzhüsern noch sonst, sy arbeitend und werckend dann biderben Lüten wie andre Taglöner. Die ungehorsamen aber sond dem Frowenwirt erloupt sin, sy ynzezühen oder sollent sonst von der Statt schwören.»
In Basel wurden 1480 gefasste Dirnen von Knechten unter städtischem Banner zu ihrem neuen Wohnort, dem Frauenhaus, geleitet.

Besonders als sich die städtischen Räte von Schwurgemeinschaften zu Obrigkeiten entwickelten, bemühten sie sich um eine effektivere Kontrolle der Prostitution - es ging ihnen wohl in früher Zeit nicht um die Durchsetzung christlicher Moralvorstellungen im sexuellen Bereich, als vielmehr um Ordnungswillen. Den Prostituierten musste ein Mindestmass an Schutz gewährt werden, da sie oft das Opfer von Gewalttätigkeiten geworden waren.


3. Frauenhäuser und -wirte

Es ist in der Forschung umstritten, ob es sich bei den Frauenhäusern nur um ein obrigkeitliches Mittel zur Durchsetzung einer Sittenordnung handelte. Begründet wurde die Errichtung oder Reglementierung in den Ordnungen meistens nicht. Dabei hätte es eine ganz einfache Begründung gegeben: «weyl dergleichen in andern christlichen Städten auch geduldet wird», wie sich die Ansbacher entschuldigten.


3.1. Errichtung und Betrieb der Frauenhäuser

In der Regel existierten schon Bordelle, bevor der Rat sich für sie zu interessieren begann. Meist übernahmen die Städte solche Häuser und stellten sie unter ihre Aufsicht. Nicht anders als in den umgebenden Ländern, führten die obrigkeitlichen Bemühungen um den Schutz der Dirnen auch hierzulande zur Etablierung städtischer Frauenhäuser.

Die Tatsache, dass der Vorsteher des Frauenhauses in Bern im Jahr 1448 eine Abgabe von 17 Pfund an den Rat entrichten musste , könnte ein möglicher Hinweis sein, dass sich das Haus im Besitz der Stadt befand. Genaueres ist mir aber nicht bekannt.

In Luzern gab es von 1385 bis 1572 immer mindestens ein Frauenhaus, das dort auch «Zotthuss» hiess. Von 1455 bis 1503 wurden dessen Einkünfte sogar in der Staatsrechnung aufgeführt.

Nicht anders befand sich auch das Frauenhaus in St. Gallen unter öffentlicher Kontrolle. Bemerkenswert ist hier, dass das «Frowenhuss in Irrer Vorstatt» ausdrücklich unter den Lehen und Hofgütern aufgeführt wurde, die nach dem Tode des Abtes Ulrich VII. Rösch 1495 vom Kloster an die Stadt übergingen.

Basel übernahm Ende des 14. Jahrhunderts ein bereits bestehendes Frauenhaus, um es in eigener Regie weiterzuführen. Während des Konzils wurden 1432 weitere Etablissements eingerichtet, von denen aber bestimmt einige bald wieder geschlossen wurden. Nach der Gründung der Universität mussten 1459 jedenfalls neue Bordelle eingerichtet werden.


3.2. Lage der Frauenhäuser

Früher versuchten einige Städte, Dirnen und anderen Randgruppen bestimmte Orte zu verbieten, meistens den Weg zur Kirche und oft auch diese selbst. Später beschränkten sie sich in der Regel darauf, alle Bordelle in einem bestimmten Stadtteil anzusiedeln. Oft standen die Frauenhäuser in unmittelbarer Nähe zur Stadtmauer, seltener im Stadtinneren selbst. Hinweise auf unzufriedene Nachbarn gab es trotz dieser Politik relativ oft; die Bordelle wurden aber nur dann verlegt, wenn es kirchliche Obrigkeiten verlangten.

Der oben zitierten Kleiderordnung von 1488 kann man entnehmen, dass zu diesem Zeitpunkt zwei Bordelle in Zürich offiziell geduldet wurden. Davon befand sich eines «im Kratz» und das andere «ufem Graben», d.h. in Randgegenden.

In Bern haben die Scharfrichter die Aufsicht über die Prostitution möglicherweise lange behalten können. Jedenfalls berichtet Meyer-Ahrens, dass sich ein Berner Frauenhaus in der Nähe des Hauses des Scharfrichters befunden habe und von diesem kontrolliert worden sei.

Luzerns ältestes Frauenhaus befand sich an der Kropfgasse. Das neuere Frauenhaus, das von 1447 bis 1572 staatlicher Besitz war, befand sich am Bruchtor. Beide Lokalitäten waren somit an den Stadtmauern angesiedelt.

Auch in St. Gallen befand sich das Frauenhaus an Randlage; «an der Statt Graben», wie eine Urkunde aus dem Jahr 1491 erwähnt.

In Basel aber lebten auf dem Kohlenberg Unehrliche, Fahrende, soziale Absteiger, Blinde, Bettler und Lahme in grösster Nähe. In diesem Milieu herrschte ein hohes Konfliktpotenzial; Prostituierte wurden häufig das Opfer von Beschimpfungen und Gewalttätigkeiten - von ihresgleichen wie von "ehrbaren" Frauen. Die Misshandlung durch ihre Zuhälter oder Wirtinnen wurde dadurch erleichtert, dass die wenigsten Konflikte auf dem Kohlenberg juristisch ausgetragen wurden. Der Kohlenberg war nicht isoliert von der übrigen Stadt, sondern neben dem Wohnviertel der städtischen und zünftischen Oberschichten. Besonders das Verhältnis zum Chorherrenstift Sankt Leonhard, dem etliche Häuser im Gebiet gehörten, war gespannt.


3.3. Frauenwirte

Wie die Dirnen rekrutierten sich auch ihre Betreuer resp. Betreuerinnen aus den mobilen Unterschichten. Nachdem sich die Frauenhäuser aus der Aufsicht der Scharfrichter gelöst hatten , wurde Frauenwirt trotz eines gesellschaftlich schlechten Rufes zum gefragten Beruf. So bewarb sich etwa 1456 der Badener Frauenwirt um die freie Stelle in Luzern. Viele andere Beispiele zeigen, dass im Prostitutionsgewerbe bald ein Grüppchen von Fachmännern existierte. Allerdings verhinderte die Mobilität dieser Leute die Bildung einer Zunft oder einer anderen Vereinigung.

Die Hauptaufgabe des Frauenwirtes war die Sicherung von Ruhe und Ordnung. Aus dem Inventar des Frauenhauses «zur Lyss» auf dem Kohlenberg in Basel geht hervor, dass der dortige Frauenwirt in seiner Schlafkammer für alle Fälle über ein kleines Waffenarsenal verfügte: Man fand ein Schwert, ein Langmesser, eine Hellebarde, eine Axt und drei Degen. Es muss sich für den Wirt um einen lukrativen Beruf gehandelt haben; so ist ebenfalls von dieser Rheinstadt bekannt, dass der Wirt seit 1387 "den dritten Pfennig" nehmen durfte, d.h. eine Gewinnbeteiligung von 33% hatte. Ein Basler Wirt steuerte in einem Jahr 150 fl Vermögen, die reichste seiner sechs Dirnen nur 10 fl.

Mit zunehmender Reglementierung der städtischen Prostitution nahm die Zahl der männlichen Frauenwirte zu. Deren Rechtsstellung besserte sich dadurch, dass sie durch die Leistung eines Eides quasi zu öffentlichen Bediensteten wurden und an einigen Orten sogar das Bürgerrecht erwarben. Luzern habe grundsätzlich nur Männer angestellt, berichtet Cysat:

Q4 «1385. Das gmein Frowenhuss hiess man domalen das Zotthuss und muosst ein Mansperson die Wirtschafft hallten; den nampt man den Zottwirt; der hatt ouch einen ernstlichen Eid. Diss ellend Huss jst von minen Herren abgethan ungefarlich 1578.»
Dieser Meister war jedoch nur der städtische Oberaufseher. Er bestellte in eigener Regie eine Frauenwirtin oder einen Frauenwirt und einen Knecht. Der Frauenwirt schwor, keine Frau, die nicht schon berufstätig oder gar «geschwächt» (= schwanger) war, aufzunehmen, sowie das Bordell an Sonn- und Feiertagen zu schliessen. Ausserdem vertrat der Wirt den Nachrichter im Falle der Abwesenheit bei peinlichen Verhören.

Der überlieferte Eid aus dem Jahr 1503 zeigt, dass die Anforderungen an den Frauenwirt von Winterthur sehr ähnlich waren:

Q5 «Der Frouwenwirth sol schweren unsern Herren von Zürich Trüw und Warheit ouch Schultheiss und Räten Boten und Vorboten gehorsam ze sind, gemeiner Statt Nutz ze fürderen und Schaden ze wenden, ouch allen Husrat, so er im Hus findet, lassen beliben. Und in dissen Eid genommen, kein falsch Spill noch Untrüw zu gestatten, ünd alles argwenig Gut, so zu Spil oder zu den Frouwen in das Hus bracht würde, dessglichen alle ander Unzuchten einem Schultheissen zu laiden, ouch kein unsuber Frouwen von der Blateren im Hus nit ze halten; sonder das Frouwenhaus alle Samstag ze Nacht, alle 12 Boten Abend, ouch alle Unser Frauwen und ander hochzitlich Abend ze beschliessen und niemand darin zu halten. Darzu so er nüt mer allhie beliben wollte, nicht abzüchen, dann mit Wüssen eines Rats und den Schulden unschädlich. Actum uff Luthie 1503.»
Der wörtlich überlieferte Eid sowie Liebenaus Aussagen über den Eid des Luzerner Meisters zeigen uns, auf welche Probleme im Zusammenhang mit der Prostitution die Städte allmählich sensibilisiert wurden. Der Wirt musste schwören, im Frauenhaus weder Falschspiel, Untreue, noch Unzucht zu tolerieren. Wichtig war der Stadt auch, dass die Frauen gesund waren und nicht an Krankheiten («Blateren» = Syphilis) litten. Das Frauenhaus musste Samstagnacht schliessen und an Sonn- und kirchlichen Feiertagen («12 Boten» = Apostel) geschlossen bleiben.

Dass Ordnung und Realität wohl nur selten übereinstimmten, zeigt sich am deutlichsten in Basel, wo ein Frauenhaus auf dem Kohlenberg komplett inventarisiert wurde. Leider ist nicht bekannt, wann und warum es dazu gekommen war. Aber die sichergestellten Spielbretter, verpfändeten Wertgegenstände und die Goldwaage legen die Vermutung nahe, dass das Haus in einen besonders schlechten Ruf als Spiel- und Vergnügungshölle geraten war.


3.4. Besucher des Frauenhauses

Zur Kundschaft der Prostituierten zählten vor allem Gesellen, Studenten und unverheiratete Männer, denen das Frauenhaus offiziell auch vorbehalten war. Ehemännern, Geistlichen und Ungläubigen ist in vielen Frauenhausordnungen der Besuch streng verboten. Geistliche und Ehemänner kamen aber meist mit leichten Strafen davon, falls sie überhaupt belangt wurden. Nur Juden hatten mit harten Strafen bis zur Kastration zu rechnen.

In dem betrachteten Gebiet sind mir jedoch keine solchen Gerichtsfälle vor der Reformation bekannt geworden. Man kann daraus aber bestimmt nicht schliessen, dass Ehemänner, Geistliche und Ungläubige sich immer an das Verbot gehalten hätten. Im Gegenteil ist anzunehmen, dass Dirnen und Frauenwirte Diskretion walten liessen, solange die Kasse stimmte.

Den ranghöchsten Freier konnte das Berner Frauenhaus, von dem (denen?) sonst noch sehr wenig bekannt ist, im Juli 1414 bedienen: König Sigismund nutzte das Angebot der Berner und besuchte das Frauenhaus. In Tschudis Chronik heisst es:

Q6 «Die von Bern hattend ouch im Frowenhuss geordnet dass mengklich so von des Künigs Hof-Volck darinn kam wol empfangen ward und niemand nüt bezalen dorfft. Dieselb Eerung und ouch die mit dem Win, den man mengklichen vergebens gab, rümt der Künig hernach in allen Landen wo Er bi Fürsten und Herren sass.»
Gute Kunden waren ferner die Söldner. Auf den Feldzügen der Eidgenossen ging es nicht so gesittet her, wie es mancher spätere Historiker darstellte. So begleiteten die Luzerner im Feldzug gegen die Burgunder einige «Fröwelin», die zuvor auf Staatskosten neu eingekleidet worden waren.


3.5. Auswirkungen der Reglementierung

Nachdem sich ein öffentliches Prostitutionsmonopol halbwegs durchgesetzt hatte, waren viele Prostituierte quasi städtische Bedienstete. Anders als Dienstboten in Haushalten hatten sie meist die Möglichkeit, sich selbst Recht zu verschaffen, was jedoch selten ohne Fürsprache von ehrbaren Zeugen zu den gewünschten Urteilen führte. Mancherorts gerieten Dirnen in völlige Abhängigkeit eines Frauenwirtes, der sie durch die Abgabe von Kleidern und Schmuck in grosse Verschuldung brachte und so an sich band, wogegen die Räte - wenn sie es erfuhren - intervenierten.

Ein solcher Fall ist von Basel belegt. Im Jahr 1474 verlangten gleich sieben Prostituierte, ihr Gewerbe aufzugeben und «fromm» zu werden. Hinter ihrem Gesinnungswandel standen aber handfeste Interessen, waren sie doch zusammen mit über 300 Gulden beim Wirt verschuldet. Die Basler Obrigkeit ermöglichte ihnen den Ausstieg, der aber von ihrer künftigen Lebensführung abhängig gemacht wurde: Sollten die Dirnen "rückfällig" werden, dürfte der Wirt seine Ansprüche auf Geld und Kleider geltend machen. Leider ist nicht bekannt, wie die weiteren Schicksale der beteiligten Personen aussahen. Ich vermute, dass nicht alle einen Ehemann gefunden haben und manche wohl wieder dem alten Beruf nachging, dann aber wahrscheinlich in einer anderen Stadt.

Aus den Bemühungen der Frauenwirte, sich ihren Anteil am Liebeslohn zu sichern, erwuchs eine starke Abhängigkeit der Prostituierten vom Wirt. Durch die Beschränkung der Prostitution auf ein Bordell und die eidliche Verpflichtung des Wirtes nahm das Ungleichgewicht zwischen "Herrn" und "Dienerin" zu. In diesem Zusammenhang weist Schuster aber darauf hin, dass verstärkte Reglementierung im späten 15. Jahrhundert nicht immer als weitere Verschlechterung ihrer Stellung gewertet werden darf, sondern oft auch erkannte Missstände zugunsten der Dirnen korrigierte.


3.6. Aufhebung der Frauenhäuser

Allmählich verschwanden die Frauenhäuser aus den Quellen, aber von längst nicht jeder Stadt ist der Zeitpunkt der Schliessung bekannt. Ende des 16. Jahrhundert dürfte es vermutlich in keiner Deutschschweizer Stadt mehr ein Frauenhaus gegeben haben; zumindest nicht in der öffentlich betriebenen Form. Reformierte Orte hatten es einfacher, da sie infolge der Verstaatlichung der Kirche keinerlei Rücksicht auf kirchliches Rechtsverständnis nehmen mussten, und so eine neue Sexualmoral setzen und durchsetzen konnten. Das heisst aber nicht zwingend, dass das Ende der Frauenhäuser mit der Reformation in kausalem Zusammenhang stehen muss. Die Jahreszahlen der Schliessungen widersprechen aber im eidgenössischen Beispiel dieser These zumindest nicht.

Die Häufung von Kleider- und Frauenhausordnungen seit den 1470er-Jahren deutet aber darauf hin, dass den Städten schon vor der Reformation an einer schärferen Reglementierung gelegen war. Die eidgenössische Tagsatzung, die 1481 in Stans die Aufnahme der Städte Freiburg und Solothurn als gleichwertige Orte beschloss, verbot etwa das Tragen und Herstellen von Kleidern, welche die Scham nicht verdeckten:

Q7 «Item, mit Bot und Buoss die schamlichen kurzen Kleider, verkommen, verbieten und ernstlich strafen sölle.»
Im Jahr 1495 schleppten vom Krieg in Neapel heimkehrende Söldner die Syphilis ein, die im Volksmund "böse Blaateren" oder "Frantzosen" genannt wurde. Daneben traten in den 1490er-Jahren aussergewöhnliche Naturphänomene auf, im Elsass fiel ein Meteor vom Himmel und Seuchen wüteten in Bern, Basel und der Innerschweiz. Cysat berichtet schliesslich von einer starken Pest im Jahr 1502 und einer pestähnlichen Krankheit, die "englischer Schweiss" genannt wurde und 1529 erstmals in der Eidgenossenschaft auftrat.

Das reformierte Zürich versuchte ein Prostitutionsverbot zuerst nicht. Stumpf berichtet, dass man sich darauf beschränkte, Gewinne aus dem Geschäft in den Stock zu geben:

Q8 «Anno domini 1526 da wardt der Zinss, so jerlich ab dem gemeynen Frowenhuss Zürich stadt, an das Almuossen verwendt.»
Das neu geschaffene Sittengericht geriet dann aber zwangsläufig und sehr bald in Konflikt mit dem Frauenwirt, für den das geforderte Durchgreifen gegen Ehemänner einen Einkommensausfall bedeutete. Am 19. Januar 1531 klagte der Frauenwirt Heini Genner gegen zwei Besucher, die mit Steinen nach ihm geworfen hatten. Am 17. August des gleichen Jahres stand er selbst vor dem Sittengericht, das ihn zu Gehorsam und Kooperation aufforderte. Das Frauenhaus wurde weiterhin toleriert, musste nun aber strenge Sittenzucht einhalten. Ein Widerspruch, der die traditionsreiche Institution vermutlich still und leise in den Ruin trieb: Nach Heinrich Genner ist kein Zürcher Frauenwirt mehr bekannt.

Dagegen scheuten sich die Berner nicht, ihre Haltung durch einen eindeutigen Entscheid kund zu tun. Nachdem das Berner Frauenhaus erst nach einem Brand 1523 wiederaufgebaut worden war, folgte 1531 die Abschaffung:

Q9 «Das gmein Frouwenhus abgetan. Die gmeinen Frouwen hinweg gewist und das nüw Gebuowen Hus fromen Huslüten gelichen.»
Nach dem Brand eines Bordells anno 1528 wurde das eine, 1534 das andere Bordell in Basel aufgehoben. Letzteres offenbar nachdem eine Frauenwirtin erstochen worden war!

Nach der ersten Schliessung am 7. Januar 1572 hatte es nach Liebenau in Luzern «mengerlei ufrur» gegeben, bis es bereits am 23. Mai wieder eröffnet wurde. 1576 wurde die Frauenwirtin nochmals berechtigt, alle heimlichen Dirnen ins öffentliche Bordell zu schaffen. Als dann aber 1581 die Jesuiten in Luzern eintrafen, folgte das endgültige Ende des Frauenhauses.

In St. Gallen wurde das Frauenhaus im Jahr 1578 geschlossen und schliesslich abgerissen.


4. Zusammenfassung

1. Aus den erwähnten Kleider- und Prostitutionsordnungen die These einer systematischen Diskriminierung der Prostituierten ableiten zu wollen, halte ich für übertrieben. Vielmehr haben die mittelalterlichen Städte Prostitution toleriert - und mit dem Betrieb und der Kontrolle von Frauenhäusern gar reglementiert.

2. Die Bemühungen um eine Reglementierung speisten sich aber nicht (allein) aus christlicher Nächstenliebe, sondern verfolgten durchaus politische Interessen. Prostitution sollte, wenn sie schon nicht unterbunden werden konnte, auf ein eigens dafür eingerichtetes Haus beschränkt bleiben und damit unter Kontrolle gehalten werden. Aus der später verstärkten Reglementierung der Prostitution kann geschlossen werden, dass die Städte sich allmählich genauer für sie zu interessieren begannen. Den Ausschlag dafür gaben möglicherweise die vielen Volkskrankheiten und Epidemien des 15. Jahrhunderts. Bei der Suche nach Schuldigen kamen nach den Ungläubigen bald die Ausübenden sogenannt unehrlicher Berufe ins Blickfeld. Die in vielen Städten verübten Brände sprechen Bände.

3. Das Mittelalter hat die Prostitution aber nie so stark verfolgt wie die Neuzeit nach der Reformation. Trotzdem steht die These, dass die Reformation für das Ende der institutionalisierten Prostitution verantwortlich ist, auf wackligen Füssen. Es scheint mir eher, dass die verstärkte Reglementierung der Frauenhäuser ab dem späten 15. Jahrhundert, die nahtlos in die Schlussphase dieser Institution übergeht einerseits und die Reformation im frühen 16. Jahrhundert andererseits die gleichen Wurzeln haben. In beiden Prozessen ist der Wille der Städte resp. des aufkeimenden Bürgertums erkennbar, mehr Ordnung ins Diesseits zu bringen.

4. Ohne dies genauer abzuklären, wage ich die zusammenfassende These, dass die junge Eidgenossenschaft bezüglich ihrer Sitten bestimmt keinen europäischen Sonderfall darstellte. Die Recherchen über die Frauenhäuser führten im Grossen und Ganzen zu den erwarteten Resultaten: Wie im Reich wurde Prostitution auch in der Eidgenossenschaft im frühen 15. Jh. offenbar noch als selbstverständlich betrachtet, im späteren 15. Jh. stärker beargwöhnt und ab dem 16. Jh. allmählich unterdrückt. Die Bemühungen früher Historiker, das Bild zu beschönigen, entsprechen dem patriotischen Trend des 19. Jahrhunderts; die Verklärung der Geschichte der eigenen Nation war damals gang und gäbe. Die Schweizer Geschichtsschreibung ist also auch in dieser Hinsicht kein Sonderfall.


5. Bibliographie

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